Montag, Oktober 06, 2003

Zum Anwendungsbereich des § 118 BGB (Scherzerklärung)

Der Anwendungsbereich des § 118 BGB ist Gegenstand vieler heiterer Anfängervorlesungen im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (in denen dann auch die sog. Mentalreservation des § 116 BGB besprochen wird). Unklar ist aber, wie die folgende Ersteigerung des aktuellen Bohlen-"Werks" in die genannten Kategorien einzuordnen ist ...

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