Freitag, Mai 28, 2004

BGH: Haftungsprivilegien für Energieversorger bestätigt

Energieversorger können sich von der Haftung für Schäden, die ihren Kunden durch Schwankungen im Stromnetz entstehen, weitgehend befreien. Dies gelte selbst bei grober Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters, da die Haftung der Energieversorger für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromversorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen begrenzt werden müsse, entschied der Bundesgerichtshof.

BGH, Urteil vom 26.05.2004; Az.: VIII ZR 311/03).
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