Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die Nichtangabe von anzugebendem Vermögen beim Antrag auf ALG II führen zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen, die während des Bezuges der Leistung durch Einbehalt erfolgen. Hinzu tritt eine Strafbarkeit wegen Betruges. Hierbei verschlechtert eine vorangegangene Verurteilung wegen Betruges die Situation.
Ich erspare mir an dieser Stelle eine moralische Beurteilung des offensichtlich von Rachsucht geprägten denunziatorischen Verhaltens der Frau X, die im übrigen ggf. mit einer eigenen Strafbarkeit zu rechnen hätte, wenn sich ihre Anschuldigungen als haltlos erweisen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Diese Antwort wurde von der Fragestellerin wiederum beantwortet und beschert uns einen Einblick in den Hartz-IV-Alltag in Deutschland.
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