Dienstag, September 30, 2003

Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden durch offensichtlich gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Urteile

In der Rechtssache C-224/01 (Univ.-Prof. Dr. Gerhard Köbler ./. Republik Österreich) hat der EuGH entschieden, dass Mitgliedstaaten für Schäden haften, die einem Einzelnen durch einem einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, wenn der Verstoß offenkundig ist.

Pressemitteilung Nr. 79/03 des EuGH

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