Rainer Langenhan berichtet heute von einem bei JurPC veröffentlichten Beschluss des OLG Stuttgart vom 01.09.2003 (2 W 27/03) zur Haftung des sog. "Admin-C", also des nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien vorgeschriebenen administrativen Ansprechpartners.
Das OLG Stuttgart macht die Haftung des Admin-C neben dem in der Bevollmächtigung durch den Domaininhaber erblickten objektiven "Tatbeitrag" daran fest, dass der Admin-C aufgrund der Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit besitze, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken. Eine andere Handhabung sei - so der dritte Leitsatz der JurPC-Redaktion - allenfalls dann zu erwägen, wenn es sich beim Admin-C um eine abhängige Hilfsperson handeln würde, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hätte. Würden derartige Umstände jedoch nicht vorgetragen, verbliebe es nach Auffassung des OLG Stuttgart bei der Haftung des Admin-C.
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