Eine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage über die Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals kann auch dann im Sinne des § 3 UWG zur Irreführung geeignet sein, wenn sie keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen enthält. Für eine Irreführung reiche es, so der Bundesgerichtshof, wenn die Werbeaussage gerade darauf angelegt sei, die irrige Vorstellung zu wecken, es sei eine sichere Rendite zu erwarten. Unterlassung könne bereits dann gefordert werden, wenn die Werbeaussage geeignet sei, zumindest einen erheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irrezuführen.
BGH, Urteil vom 02.10.2003, Az.: I ZR 252/01,
(via: Beck Aktuell, dort auch mehr zum Sachverhalt)
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