Die deutsche Strafprozessordnung sieht vor, dass der Verteidiger sein Plädoyer in erstinstanzlichen Verfahren immer erst nach dem Staatsanwalt hält. Diese Reihenfolge stellt aus psychologischer Sicht einen gravierenden Nachteil für den Angeklagten dar, meinen Wissenschaftler von der Uni Würzburg. Grund: Das Urteil des Richters werde stark von der Höhe des zuerst geforderten Strafmaßes beeinflusst.Artikel in der Würzburger Unizeitung "Intern"
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