Ob derjenige Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB anwendet, der das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet, ist in der Literatur bisher umstritten. Der Bundesgerichtshof bejahte dies nun.BGH, Urteil vom 15.10.2003, Az.: 2 StR 283/03, BeckRS 2003, 10512 (via: Beck Aktuell)
Sonntag, Januar 18, 2004
BGH bejaht schweren Raub bei Wegnahme unmittelbar nach einer (ohne Wegnahmevorsatz erfolgten) Fesselung
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