Fall Ludwig E.
Die Freilassung des mutmaßlichen Kinderschänders Ludwig E. durch das Oberlandesgericht (München) hat bei Opferschutzinitiativen scharfe Kritik ausgelöst. Der Göttinger Verein „Gegen Missbrauch“ kündigte an, beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen die verantwortlichen Richter zu stellen.
Artikel in der SZ, wo auch eine
"Analyse der juristischen Dimension" des Falles abrufbar ist.
Richter müssen eine Abwägung vornehmen zwischen dem Recht eines Beschuldigten auf persönliche Freiheit und dem Schutz der Allgemeinheit, hier speziell der Kinder vor weiteren Übergriffen. In dieser Abwägung haben die Richter des OLG zugunsten des Ludwig E. entschieden: Er habe bereits sechs Monate in Untersuchungshaft verbüßt, er sei geständig und habe inzwischen auch auf eine Revision gegen das Urteil des Landesgerichts (zwei Jahre Haft) verzichtet.
In den letzten neun Monaten habe er sich keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lassen, womit auch angesichts der „öffentlichen Empörung“ nicht zu rechnen sei. Außerdem wurde ihm zur Auflage gemacht, sich regelmäßig einer Sexualtherapie zu unterziehen.
Die Abwägung der Richter mag man kritisieren oder nicht. Rechtlich ist sie kaum anfechtbar. Hätten die Richter es dabei belassen, so wäre die Aufregung um den Fall des Ludwig E. wohl auch nicht so groß gewesen. Doch die Richter des OLG waren in ihrem ersten Beschluss einen Schritt weiter gegangen und hatten festgestellt, dass Ludwig E. „nicht gegen den Willen der Kinder“ gehandelt habe.
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