"Der Film "Die weiße Rose" hat mit seiner Behauptung, der BGH halte die Urteile gegen die Weiße Rose für rechtens, die justizielle Bewältigung der Rechtsprechung im 3. Reich angegriffen. Die Angegriffenen weisen die Anschuldigungen mit dem Nachweis zurück, in jedem behandelten Einzelfall seien die Urteile für aufgehoben erklärt worden (vgl. Pressemitteilung des BGH in SZ Nr. 235 v12.10. 1982 S 2). Durch den Nachweis, die bezeichneten Urteile seien bereits durch den Gesetzgeber für aufgehoben erklärt worden, unterstützen Fikentscher-Koch (NJW 1983, 12) diese Argumentation. Die Filmemacher antworten mit dem Vorwurf der "juristischen Haarspalterei" (Mario Krebs in SZ Nr. 285 v. 11./12.12. 1982 , S. 35) In der Tat bleibt zu fragen, ob es 40 Jahre nach dem Unrecht wirklich noch um die formelle Bestandskraft von Nazi-Urteilen geht. Kann man die Rechtsprechung des 3. Reichs wirklich mit dem hergebrachten juristischen Instrumentarium bewältigen? Der nachfolgende Beitrag untersucht drei der wichtigsten rechtlichen Bewältigungsargumente und kommt zu dem Schluß, daß sie mehr von Wirklichkeit der Juristen im 3. Reich verschleiern als erklären. Er plädiert für einen Neuanfang in der Diskussion um die Vergangenheitsbewältigung, wobei die gesamten institutionellen Bedingungen der Deutschen Justiz mit einzubeziehen wären. Nur eine solche Bewältigung könne sich als ein auch für die heutige Justizreformdiskussion fruchtbarer historischer Lernprozess erweisen."
Samstag, Januar 31, 2004
Juristen im Nationalsozialismus
Udo Reifner, ZRP 1983 (Heft 1), S. 13-19 (hier online verfügbar):
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