Wer das Erste Juristische Staatsexamen im Freiversuch bestanden hat und danach immatrikuliert bleibt, um das Examen zur Notenverbesserung zu wiederholen, kann unter die Versicherungs- und Beitragsfreiheit des Werkstudentenprivilegs fallen. Voraussetzung für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit sei allerdings, so das Bundessozialgericht, dass das bestandene Examen nicht dazu genutzt werde, in den Juristischen Vorbereitungsdienst einzutreten.
BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 12 KR 26/03 R
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Zum sozialversicherungsrechtlichen "Werkstudentenprivileg": § 230 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 SGB VI, § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI und § 169b S.1 Nr. 2 AFG.
Nach wohl überwiegender Auffassung gilt dieses Privileg nicht mehr während der Promotionsphase im Anschluss an das Erststudium.
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