Sind die Kosten einer Promotion beruflich veranlasst, darf der Steuerpflichtige sie in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) am Mittwoch verkündet und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bislang galten die Aufwendungen für eine Promotion als Kosten der privaten Lebensführung und waren daher nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar.Bericht in der SZ
In dem Streitfall hatte die Klägerin als Krankengymnastin gearbeitet und nebenher Medizin studiert. „Der Doktortitel war für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung“, urteilte der sechste Senat (Aktenzeichen VI R 96/01).
Das entsprechende Urteil des Bundesfinanzhofs ist allerdings schon vom 4. November 2003. Der Leitsatz lautet:
Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die Urteile vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119; vom 22. Juli 2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BFH/NV 2003, 1381).
BFH, Urteil vom 4. November 2003 - VI R 96/01 (Download des Urteils)
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