"Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation."Besten Dank an mindermeinung.de für das Ausgraben meiner Lieblingsfußnote aus der Hausarbeit im Staatsrecht ...
BVerfGE 71, 108 (115)
Später relativiert sich ja bekanntlich alles.
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