Mit Urteil vom 22.01.2004 hat der BGH entschieden, dass § 28 Abs.1 S.1 HGB auf die aus dem Zusammenschluss von Einzelanwälten entstandene Anwalts-GbR keine entsprechende Anwendung findet und damit die früheren Einzelanwälte in der als GbR geführten Sozietät nicht für die Altverbindlichkeiten der Kollegen haften. Bei der Beauftragung eines Einzelanwalts stehe nicht die Kontinuität des Unternehmens im Vordergrund, sondern die persönliche Dienstleistung. Zudem stünde einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs.1 S.1 HGB die bei der GbR fehlende Möglichkeit zur Eintragung einer abweichenden Regelung in das Handelsregister entgegen.
BGH, Urteil vom 22.01.2004, IX ZR 65/01
Volltext des Urteils (Verlag Otto Schmidt, Sascha Kremer)
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