Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Ob - wofür vieles spricht - die Angabe einer Telefonnummer unabdingbar erforderlich ist, kann im Streitfall offen bleiben. Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i. S. v. § 6 Nr. 2 TDG.Gerade die Frage, ob § 6 TDG zwingend und in jedem Fall die Angabe einer Telefonnummer fordert, kann man auch anders beurteilen. Mal sehen, ob ich die Zeit finde, das auch mal zu Papier zu bringen ...
Montag, April 19, 2004
§ 6 TDG und die Angabe der Telefonnummer
OLG Köln, Urteil vom 13.02.2004, 6 U 109/03:
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