Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII kann eingreifen, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines Arbeitskollegen beanstandet, ihm dabei einen Schubs mit der Hand vor die Brust gibt und der Kollege sich bei diesem Vorgang verletzt. Eine betriebliche Tätigkeit habe hier vorgelegen, entschied das Bundesarbeitsgericht, da der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse gehandelt habe, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch gewesen sei und keinen Exzess darstelle.Sachverhalt und weitere Nachweise bei Beck
BAG, Urteil vom 22.04.2004 - Az.: 8 AZR 159/03.
Sonntag, April 25, 2004
BAG: Bei Personenschäden durch Streit unter Arbeitskollegen kann Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII greifen
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