Energieversorger können sich von der Haftung für Schäden, die ihren Kunden durch Schwankungen im Stromnetz entstehen, weitgehend befreien. Dies gelte selbst bei grober Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters, da die Haftung der Energieversorger für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromversorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen begrenzt werden müsse, entschied der Bundesgerichtshof.Sachverhalt und Hintergründe bei Beck Aktuell
BGH, Urteil vom 26.05.2004; Az.: VIII ZR 311/03).
Freitag, Mai 28, 2004
BGH: Haftungsprivilegien für Energieversorger bestätigt
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