"In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Gemeinde O... gegen [...] hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts [...]So weit, so normal.
gemäß [...] am 11. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen."
Seltener erlebt man:
"Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 BVerfGG ergeben, so eklatant missachtet, dass ihre Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich zu beurteilen ist."Die dann fällige Missbrauchsgebühr von 1000 Euro bezeichnet "Neues aus Schwabenheim" treffend als "nachträgliche Studiengebühr für Nichtaufpassen im Verfassungsprozessrecht".
Die Entscheidung selbst wird zum ersten Mal beim "Winkelschreiber" erwähnt - herzlichen Dank dafür im Namen aller vergnügungssüchtigen jurabilis-Leser/innen!
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