Ein BGB-Gesellschafter, der sich wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeiten zur Duldung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu verpflichten, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen. Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtslosen Vertreter abgeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank nicht auf die Unwirksamkeit der Erklärung berufen.
BGH, Urteil vom 02.12.2003 (Az.: XI ZR 429/02, BeckRS 2004, 01475, Hintergründe bei Beck)
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