"Das Vorbringen [des Bevollmächtigten] entbehrt jeglicher inhaltlicher Substanz. Es erschöpft sich letztlich in Verbalinjurien über die Instanzgerichte und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.Sprach's - und legte die Missbrauchsgebühr direkt dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (statt wie "normalerweise" dem Beschwerdeführer) auf ...
[...]
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat erst vor kurzem in einem ähnlich gelagerten Fall als Bevollmächtigter eine im Wesentlichen inhaltlich und sprachlich gleiche, ebenfalls missbräuchliche Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dies lässt darauf schließen, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig ihm und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist."
Freitag, Juli 23, 2004
Missbrauchsgebühr nach § 34 II BVerfGG
Mark Obrembalski zitiert einen hübschen Abweisungsbeschluss aus dem Verfahren 1 BvR 915/04:
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