Rechtsanwälte dürfen grundsätzlich mit dem Umsatz ihrer Kanzlei werben. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Nach Ansicht des dritten Senats komme insbesondere ein Werbeverbot wegen Irreführung des Rechtsverkehrs nicht in Betracht, weil die Nennung der Umsatzzahlen nichts über die Qualität anwaltlicher Tätigkeit aussage. Darüber hinaus hält der dritte Senat § 6 Abs. 3 der Berufsordnung (BORA), der eine solche Werbung mit dem Umsatz verbietet, für verfassungswidrig.
OLG Nürnberg, Urteil vom 22.06.2004, Az.: 3 U 334/04, NJW 2004, 2167, Revision zugelassen.
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