Aber selbstverständlich darf auch heute der auf Grundrechten beruhende Verfassungsstaat eine Aufopferungspflicht aus zwangsrechtlicher Solidarität allenfalls für bagatellhafte oder ersetzbare Güter gebieten. Und nur solche Eingriffe darf er daher dem im Notstand Handelnden erlauben.
Niemals kann zu diesen Gütern das Leben gehören. Es ist ausgeschlossen, rechtmäßig unbeteiligte Dritte zu töten, um das eigene oder das Leben anderer, und wären es Millionen, zu retten. Niemand kann rechtlich verpflichtet sein, aus Solidarität das eigene Leben für noch so viele andere herzugeben, die er nicht bedroht. Dass es ihm auch der Staat nicht aus Gründen einer solidarischen Pflicht nehmen darf: das eben stellen die Grundrechte klar. »His life is the only one he has«, schreibt der amerikanische Philosoph Robert Nozick.
Sonntag, Juli 11, 2004
Wenn der Staat Unschuldige opfert, geht es um Terrorbekämpfung
Das neue Luftsicherungsgesetz erlaubt, entführte Flugzeuge abzuschießen, die das Leben von Menschen am Boden bedrohen. Das ist ein singulärer Tabubruch, so der Hamburger Strafrechtler Reinhard Merkel in seinem Aufsatz in der aktuellen ZEIT.
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