Comeback der a.l.i.c.? Wer sich in vorwerfbarer Weise unter Alkoholeinfluss setzt, kann künftig grundsätzlich nicht mehr auf eine Strafmilderung für begangene Straftaten hoffen. Dies geht aus einem Urteil des fünften Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2004 hervor. Die Richter setzten damit die Rechtsprechung des dritten Strafsenats (NJW 2003, 2394) fort, der die Anforderungen an eine Strafmilderung bereits im Jahr 2003 erhöht hatte.
BGH, Urteil vom 17.08.2004, Az.: 5 StR 93/04.
Beck Aktuell erinnert an die "Geschichte des Problems" mit zwei Quellen:
Streng, Ausschluss der Strafmilderung gem. § 21 StGB bei eigenverantwortlicher Berauschung? NJW 2003, 2963
BGH, Anwendbarkeit der Grundsätze der actio libera in causa, NStZ 1997, 230
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