VG Berlin, Urteil vom 26.08.2004, Az.: VG 11 A 174.04.
Wenn man nur diese reduzierte Zusammenfassung (etwa bei Beck Aktuell) liest, entgeht einem freilich der Kern der Angelegenheit: der Bursche ist mehr als selbst schuld und sollte froh sein, dass die Zeiten schnell angeordneter Liquorentnahmen nach der harschen Rüge des BVerfG (BVerfGE 16, 194) vorbei sind!
Nach den Feststellungen der Polizei hatte der Kläger den Pkw nicht nur unter Missachtung des eingeschränkten Haltverbots am Fahrbahnrand verkehrswidrig, sondern auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung und schräg zur Fahrbahnkante abgestellt. Dadurch kam es zu einem Rückstau des gesamten Einbiegeverkehrs. Trotz Aufforderung der Polizei hatte sich der Kläger zunächst geweigert, den Pkw zu entfernen. Stattdessen schickte er mehrfach seine Ehefrau vor und lies ausrichten, er wolle nicht beim Grillen gestört werden. Nach Aussage der Ehefrau kümmere sich der Kläger nie um Parkplätze, und parke einfach da, wo er mit dem Fahrzeug anhalte. Erst nach längerer Diskussion konnte der Kläger dazu bewegt werden am Fahrzeug zu erscheinen. Selbst dann war er nicht bereit, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, sondern beschimpfte die Polizeibeamten. Erst nach weiteren 10 Minuten fuhr er den Pkw weg.Da hatte es das Gericht nicht schwer:
Das Vorbringen des Klägers, er sei Volljurist, habe zwei Staatsexamina in Berlin bestanden und bedürfe keiner verkehrsrechtlichen Belehrung mehr, wies das Gericht zurück. Es hatte bereits Zweifel, ob bei allen Volljuristen stets von ausreichenden Kenntnissen der Straßenverkehrsvorschriften auszugehen sei. Jedenfalls komme es nur auf die - unzureichenden - Kenntnisse des Klägers an. Im Übrigen sei auch dann, wenn der Kläger die Verkehrsvorschriften, gegen die er verstoßen hat, genau kenne, ein Verkehrsunterricht sinnvoll, weil er offensichtlich die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschriften nicht erfasse und mit dem Verkehrsunterricht sein Verantwortungsbewusstsein gestärkt werden kann.
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