Zuvor hatte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jürgen Papier zu der Frage in einer Pressemitteilung Stellung genommen:
Die Entscheidung über die Anrufung der Großen Kammer des EGMR in der
Rechtssache Caroline von Hannover liegt in der politischen Verantwortung
der Bundesregierung. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung ist das
Bundesverfassungsgericht von Seiten der Bundesregierung um Stellungnahme
gebeten worden. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf geantwortet, es
sei nachvollziehbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf
die gesonderte Regelung der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG einen
solchen Rechtsbehelf anstrenge. Ebenso sei es vertretbar, zunächst die
Auswirkungen auf die Praxis der Fachgerichte in Deutschland und den
übrigen Mitgliedstaaten der EMRK abzuwarten. Soweit sich zeige, dass es
dauerhafte Kollisionen zwischen dem Schutz der Pressefreiheit nach dem
Grundgesetz und der Rechtsauffassung des EGMR gebe, müsse gegebenenfalls
in einem späteren Verfahren auch die Große Kammer des EGMR angerufen
werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht auf einer Anrufung der
Großen Kammer des EGMR bestanden.
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