Seit heute sind die §§ 95b Abs. 2 (Durchsetzung von Schranken-Bestimmungen) und § 95d Abs. 2 (Kennzeichnungs-Pflichten) des Abschnitts "Ergänzende Schutzbestimmungen" sowie der § 111a Abs. 1 Ziff. 2 und 4 (Bußgeldvorschriften) des UrhG in Kraft.
[Dank an Michael Heng.]
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