Die Auslegung eines Testaments im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht notwendig voraus, dass dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nachlasses verbleibt. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 07.07.2004 (Az.: IV ZR 135/03, ZEV 2004, 374; Beck-Aktuell)
Als Examenskandidat in Bayern würde ich mal einen Blick auf das Urteil werfen ...
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