Der Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Dieser Tatbestand ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht erfüllt, wenn die Räuber bei der Tat den Willen des Opfers zwar mittels eines gefährlichen Werkzeugs beugen wollen, das Opfer aber die Drohung überhaupt nicht bemerkt. Das Tatbestandsmerkmal des Mitführens eines gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB) war natürlich auch ohne Kenntnis des Opfers erfüllt.
BGH, Beschluss vom 01.09.2004, Az.: 2 StR 313/04, BeckRS 2004, 09370.
Auch hier wieder: Examenskandidaten, aufgemerkt!
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