Dienstag, Oktober 26, 2004

eBay: Vorrang von Einzelabsprachen vor eBay-Geschäftsbedingungen

Ausdrücklich kenntlich gemachte Verkaufsbedingungen bei einer Internet-Auktion haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internet-Plattform. Wer als Verkäufer kenntlich macht, dass zum Zuschlags-Preis noch die Mehrwertsteuer hinzukommt, kann diese auch dann vom Käufer verlangen, wenn auf den Seiten des Anbieters ansonsten Bruttopreise gelten, entschied das Landgericht Osnabrück (Beschluss vom 05.10.2004, Az.: 12 S 573/04, Beck Aktuell).

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