Ausdrücklich kenntlich gemachte Verkaufsbedingungen bei einer Internet-Auktion haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internet-Plattform. Wer als Verkäufer kenntlich macht, dass zum Zuschlags-Preis noch die Mehrwertsteuer hinzukommt, kann diese auch dann vom Käufer verlangen, wenn auf den Seiten des Anbieters ansonsten Bruttopreise gelten, entschied das Landgericht Osnabrück (Beschluss vom 05.10.2004, Az.: 12 S 573/04, Beck Aktuell).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen