Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) undAlle Freunde der Pressefreiheit werden hellhörig ...
ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge, die der
Bundesgesetzgeber jeweils mit förmlichem Gesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) in
die deutsche Rechtsordnung überführt hat. Damit haben die EMRK und ihre
Zusatzprotokolle den Rang eines Bundesgesetzes. Deshalb haben deutsche
Gerichte die Konvention bei der Interpretation des nationalen Rechts zu
beachten und anzuwenden. Die Gewährleistungen der EMRK und ihrer
Zusatzprotokolle sind allerdings schon wegen des ihnen vom Grundgesetz
zugewiesenen Ranges kein unmittelbar verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR
dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts jedoch als Auslegungshilfen
für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und
rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht den
Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz einschränkt oder mindert.
[...]
Das Grundgesetz erstrebt die Einfügung
Deutschlands in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher
Staaten, verzichtet aber nicht auf die in dem letzten Wort der deutschen
Verfassung liegende Souveränität. Ist ein Verstoß gegen tragende
Grundsätze der Verfassung nicht anders abzuwenden, so widerspricht es
nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber
ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet.
Dienstag, Oktober 19, 2004
EMRK und Grundgesetz - ein kompliziertes Verhältnis
Es spricht das Bundesverfassungsgericht:
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