In Berlin existieren bekanntlich eigene staatsanwaltschaftliche Abteilungen für sogenannte Intensivtäter. In den Genuss dieser Sonderbetreuung kommt freilich nicht jeder, der ein paar Raubüberfälle in kurzer Folge begeht (und damit in Bayern früher oder später auf die Sicherungsverwahrung zusteuern würde). Solange die Jungs noch unter 40 Verurteilungen auf dem Kerbholz haben, gilt alles noch als normale Härte und damit als normale Dezernatsarbeit. Wie reagiert man nun als normaler (Jugend-)Staatsanwalt, wenn einer der "Kunden" vor kurzem wegen Körperverletzung zu einem Anti-Gewalt-Seminar (!) verdonnert wurde (Jugendstrafrecht ist schließlich Erziehung) und auf dem Weg zu diesem Seminar (!) einen Kontrolleur in der U-Bahn zusammenschlägt?
Was sagt man, wenn dann die Jugendgerichtshilfe vorschlägt, dass doch eigentlich ein Anti-Gewalt-Seminar ausreichen würde, man dem Heranwachsenden (de facto herrscht nun einmal der Grundsatz, dass eine Anwendung des JGG bis zum Lebensalter von 20 Jahren und 10 Monaten die Regel ist) nur die Möglichkeit geben müsse, ohne Zwischenfall dieses Seminar zu erreichen?
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