Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen erlangt, macht sich wegen Betruges strafbar. Dies entschied der I. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Beschluss vom 23.11.2004 (Az.: 1St RR 129/04). § 263 StGB werde nicht durch die Ordnungswidrigkeitennorm des § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG verdrängt.
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