Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner gemacht werden. Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Antragsteller mehrere voneinander unabhängige Eigentumsstörungen zum Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweisverfahrens macht und nur eine davon zum Gegenstand der anschließenden Klage wird.
BGH, Beschluss vom 21.10.2004, V ZB 28/04, BeckRS 2004, 11393
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