In diesem Urteil habe ich eine Formulierung wiedergefunden, die ich selbst gerne verwende:
"Um das Urteil auch formaljuristisch abzurunden, sei darauf hingewiesen, dass die Nebenentscheidungen auf den § 291 BGB, § 91 ZPO und 709 ZPO beruhen (falls dies noch jemand ernsthaft interessiert)."Schneidiger kann man es nicht formulieren.
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