Ein beendeter Versuch, der für die Straffreiheit Gegenmaßnahmen des Täters zur Erfolgsabwendung verlangt, setzt keine Kenntnis des Täters vom sicheren Todesverlauf voraus. Es genügt, dass der Täter die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er ihn nunmehr weder wolle noch billige.
BGH, Urteil vom 25.11.2004, Az.: 4 StR 326/04, BeckRS 2005, 00080, Beck Aktuell
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