Ob neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz stets zu berücksichtigen ist, war seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes umstritten. Der Bundesgerichtshof bejahte dies nun sogar für den Fall, dass die Berücksichtigung eine Beweisaufnahme erforderlich macht.
BGH, Urteil vom 18.11.2004, IX ZR 229/03, BeckRS 2004, 12332, Beck Aktuell
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