Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages an ein Unternehmen mit teilweise privatem Kapital stellt unabhängig von der Höhe der Beteiligung kein In-House-Geschäft dar, das von den Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen ausgenommen ist. Dies entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11.01.2005 (Az.: C-26/03, BeckRS 2005, 70003). Außerdem äußerte der Gerichtshof sich in dem Urteil zu der Frage, hinsichtlich welcher Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Möglichkeit einer wirksamen und raschen Nachprüfung der Entscheidungen sicherzustellen.
Hintergrund bei Beck Aktuell - dort auch der Hinweis auf
Dreher, Das In-house-Geschäft- Offene und neue Rechtsfragen der Anwendbarkeit der In-house-Grundsätze, NZBau 2004, 14
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