Am dritten Verhandlungstag stellte der Vorsitzende fest, daß sich im Zuhörerraum eine Dame mit übergroßer Sonnenbrille und einem das Gesicht nahezu ganz verdeckenden schwarzen Schlapphut befand, die in der Verhandlung geraume Zeit intensiv mitschrieb. Auf die Frage, warum und was sie mitschreibe, erwiderte sie, sie notiere das heutige Datum. Der Vorsitzende untersagte ihr das weitere Mitschreiben. Die Zuhörerin schrieb weiter. Auf die Frage, warum sie in dieser Verkleidung erschienen sei und sich nicht an die Anordnungen halte, antwortete sie, das gehöre zu ihrem Lebensstil. Daraufhin beschloß das Gericht, daß die Zuhörerin den Sitzungssaal verlassen solle, „weil sie den Anordnungen des Vorsitzenden keine Folge geleistet und sich ungebührlich verhalten hat“. Die Zuhörerin entfernte sich.
Soweit, so gut. Sowas sollte man sich als Richter aber immer gut überlegen, sonst hat man nur Scherereien, denn:
Das LG hat den Angekl. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Seine Revision hatte Erfolg mit der Rüge, daß das Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
Ein StPO-Klassiker, nachzulesen bei NStZ 1982, 389.
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