In Bremen müssen Drogendealer, die sich der Strafverfolgung dadurch zu entziehen versuchen, dass sie die im Mund versteckten pillengroßen Päckchen hinunterschlucken, ab sofort mit einer Inhaftierung rechnen. Sie sollen so lange festgehalten werden, bis sie die Beweismittel auf natürlichem Wege ausgeschieden haben. Dies sei in einem Erlass geregelt, den der Bremer Justizstaatsrat und der Innenstaatsrat der Stadt am 01.03.2005 unterzeichnet haben, teilte die Freie und Hansestadt Bremen mit.
Beck Aktuell erinnert an die umfangreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweise zum Thema Brechmitteleinsatz:
Binder/Seemann, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln zur Beweissicherung, NStZ 2002, 234
KG, Verabreichung von Brechmitteln, NStZ-RR 2001, 204
BVerfG, Verfassungmäßigkeit körperlicher Eingriffe, NStZ 2000, 381
Rogall, Die Vergabe von Vomitivmitteln als strafprozessuale Zwangsmaßnahme, NStZ 1998, 66
OLG Frankfurt a.M., Unzulässigkeit des Brechmitteleinsatzes, NJW 1997, 1647
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen