Montag, April 04, 2005

Auswirkungen des ProstG in der Realität

Jenseits ideologischer Wunschvorstellungen sehen die Auswirkungen von Gesetzgebungsakten leider manchmal ganz anders aus:
"Im Verhältnis zwischen Prostituierter und Zuhälter lassen sich jedoch bereits heute gesicherte Feststellungen treffen. In der Realität haben die Regelungen des Gesetzes hier tatsächlich dazu geführt, dass durch das Prostitutionsgesetz die Position der Zuhälter gestärkt wurde. Denn die Machtstellung der Zuhälter, aus der heraus sie eine Prostituierte gegen ihren Willen zur Prostitution zwingen können, hat sich durch das Prostitutionsgesetz erheblich verbessert. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Möglichkeiten der Polizei und der Staatsanwaltschaft, strafrechtlich gegen Zuhälter und vor allem gegen Menschenhändler vorzugehen, durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes stark eingeschränkt wurden. Zwar bleibt die Ausbeutung von Prostituierten weiterhin nach § 180a I StGB und die (dirigierende) Zuhälterei auch weiterhin gem. § 181a StGB strafbar. Jedoch hat die Rechtsprechung auf der gesetzlichen Grundlage des Prostitutionsgesetzes die Anforderungen an die Erfüllung des jeweiligen Straftatbestands so erheblich verschärft, dass er für die Polizei nur noch schwer zu führen ist."
Polizeipräsident Dr. Wilhelm Schmidbauer, München, in: NJW 2005 (Heft 13), 871 (871f.)
 

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