Auf eine Strafanzeige antworten der Angezeigte oder sein Rechtsvertreter nicht selten mit einer Gegenanzeige wegen „falscher Verdächtigung“ und „übler Nachrede“. Der Beitrag zeigt die (geringen) strafrechtlichen Risiken auf, die Anzeigeerstatter aus §§ 186, 164, 241a StGB zu gewärtigen haben. Abschließend wird dafür plädiert, das Verhältnis zwischen § 186 und § 164 StGB zu überdenken.Interessanter Aufsatz von Privatdozent Dr. Arnd Koch in der aktuellen NJW (2005, 943).
Freitag, April 15, 2005
Die „fahrlässige Falschanzeige“ - oder: Strafrechtliche Risiken der Anzeigeerstattung
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