Donnerstag, Juni 23, 2005

BGH klärt Voraussetzungen der Produkthaftung

Für die Haftung eines Unternehmens als tatsächlicher Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz kommt es nicht darauf an, ob der Hersteller bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes feststellbar gewesen ist. Die Haftung als Quasi-Hersteller treffe ein Unternehmen, so der Bundesgerichtshof, wenn sich die Beklagte als Hersteller ausgegeben habe. Hierfür könne bereits die Fortführung des Produktnamens oder die Übernahme von alten Warenbeständen sprechen.

BGH, Urteil vom 21.06.2005, VI ZR 238/03, aufbereitet bei Beck Aktuell

Die Entscheidung selbst liegt noch nicht vor, einstweilen mag sich der Leser mit der Pressemitteilung begnügen.

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