Für die Haftung eines Unternehmens als tatsächlicher Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz kommt es nicht darauf an, ob der Hersteller bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes feststellbar gewesen ist. Die Haftung als Quasi-Hersteller treffe ein Unternehmen, so der Bundesgerichtshof, wenn sich die Beklagte als Hersteller ausgegeben habe. Hierfür könne bereits die Fortführung des Produktnamens oder die Übernahme von alten Warenbeständen sprechen.
BGH, Urteil vom 21.06.2005, VI ZR 238/03, aufbereitet bei Beck Aktuell
Die Entscheidung selbst liegt noch nicht vor, einstweilen mag sich der Leser mit der Pressemitteilung begnügen.
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