Ein Eingriff in die Pressefreiheit bedarf der Rechtfertigung durch ein allgemeines Gesetz (Art. 5 Abs. 2 GG). Ein solches Gesetz ist § 15 Abs. 2 VSG NRW. Bei der Nutzung der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 VSG NRW zur Veröffentlichung von Informationen im Verfassungsschutzbericht ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Um den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zu bejahen oder die negative Sanktion einer Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht zu ergreifen, müssen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die bloße Kritik an Verfassungswerten reicht nicht aus. Denn die Meinungs- und Pressefreiheit lässt auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen zu. Lassen sich aber aus den Meinungsäußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden. Dabei können auch einzelne Zeitungsartikel zur Begründung herangezogen werden, wenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hindeuten. Auch Artikel, die die Mitglieder der Redaktion nicht selbst verfasst haben, dürfen einbezogen werden. In diesem Fall bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, warum aus den Artikeln von Dritten, die der Redaktion nicht angehören, entsprechende Bestrebungen von Verlag und Redaktion abgeleitet werden können. Dies kann der Fall sein, wenn durch die redaktionelle Auswahl der von Dritten geschriebenen Veröffentlichungen verfassungsfeindliche Bestrebungen von Verlag und Redaktion zum Ausdruck kommen.Aus der Pressemitteilung des BVerfG in Sachen "Junge Freiheit". M.E. sollte man sich immer sofort beim Geschäftsführer beschweren, wenn irgendwo die Junge Freiheit ausliegt. Zuletzt gesehen im Edeka in Prerow. Verkäuferinnen sagen meist nur "die wird halt gekauft" und geben die Kritik kaum weiter ...
Dienstag, Juni 28, 2005
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufnahme in Verfassungsschutzbericht
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