Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 2, 3 und 8 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht die Möglichkeit haben muss, Kleinkindern, die – wie im Ausgangsverfahren – nach ihren Angaben Opfer von Misshandlungen geworden sind, zu erlauben, unter Modalitäten auszusagen, die ihnen einen angemessenen Schutz bieten, z. B. außerhalb der öffentlichen Gerichtsverhandlung und vor deren Durchführung. Das nationale Gericht muss sämtliche Vorschriften des nationalen Rechts berücksichtigen und ihre Auslegung so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des genannten Rahmenbeschlusses ausrichten.
Dienstag, Juni 21, 2005
EuGH C‑105/03 - Pupino
Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑105/03 - Maria Pupino:
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