Auf die Klagen zweier Bewohner von Stuttgart hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf Grund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag das beklagte Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart - dazu verurteilt, für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart einen immissionsschutzrechtlichen Aktionsplan im Hinblick auf Überschreitungen der für Feinschwebestaub verordneten Immissionsgrenzwerte aufzustellen.Pressemitteilung zum Urteil vom 31.5.2005 (Az.: 16 K 1120/05 und 16 K 1121/05):
Die Kammer hat erkannt, dass die Kläger zu den Menschen gehören, die von der Grenzwertregelung der 22. BImSchV in ihrer Gesundheit geschützt sind. Schutz der menschlichen Gesundheit im Allgemeinen ohne effektiven, einklagbaren Schutz der Gesundheit Einzelner im Besonderen wäre ein Widerspruch in sich. Die Kläger gehören als Bewohner von Stuttgart einem Personenkreis an, der sich durch das Vorliegen eines sogenannten faktischen Aktionsplangebietes nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch individualisieren lässt. Unter einem faktischen Aktionsplangebiet soll, was das Stadtgebiet von Stuttgart anbelangt, ein Ballungsraum im Sinne der 22. BImSchV verstanden werden, für den es einen Aktionsplan - aus welchen Gründen auch immer - zwar noch nicht gibt, für den aber ein solcher Plan zwingend aufzustellen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Das faktische Aktionsplangebiet entspricht einem immissionsschutzrechtlichen Gefahrengebiet, weil es durch die Gefahr gekennzeichnet ist, dass die festgelegten Grenzwerte überschritten werden können.
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