Der Beschwerdeführer, ein früherer Kreisvorsitzender der Republikaner, hatte im November 2000 den damaligen Vizepräsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland in einer Presseerklärung als „Zigeunerjude“ bezeichnet. Im Hinblick auf diese Äußerung wurde der Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der er unter anderem die Verletzung seiner Meinungsfreiheit rügte, war erfolglos.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer werde durch die Verurteilung nicht in seinem Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in der Wahl des kombinierten Begriffs „Zigeunerjude“ eine an den nationalsozialistischen Sprachgebrauch erinnernde, auf Ausgrenzung und menschenverachtende Herabwürdigung der Roma und Sinti sowie der Juden zielende Äußerung erblickt und diese als Schmähung eingeordnet hat.
Beschluss vom 12. Juli 2005 – 1 BvR 2097/02 –
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