Nimmt ein Bankkunde am Lastschriftverfahren zum alleinigen Zweck der Kreditbeschaffung teil, kann er sich damit des Betrugs strafbar machen. Denn das Lastschriftverfahren diene nicht der Kreditbeschaffung, sondern sei ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, argumentierte der Bundesgerichtshof. Infolgedessen gehe die Bank des Zahlungsempfängers grundsätzlich nicht davon aus, dass ihr durch die Gutschrift des Lastschriftbetrages ein Schaden entstehe. Kläre der Kunde die Bank nicht auf, dass er das Lastschriftverfahren atypisch zur Kreditbeschaffung verwende, liege hierin die Täuschung der Bank.
BGH, Urteil vom 15.06.2005, Az.: 2 StR 30/05, BeckRS 2005, 08590, Beck Aktuell
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