Eine geplante Versammlung zum Gedenken an Rudolf Heß in Wunsiedel am 20.08.2005 bleibt verboten. Mit Beschluss vom 16.08.2005 hat die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts den Antrag des Veranstalters auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt (Az: 1 BvQ25/05). Auch das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Antrag gegen ein vom Polizeipräsidenten in Berlin ausgesprochenes Verbot, zu dem Thema «Rudolf Heß - Gebt die Akten frei» eine Versammlung in Berlin Unter den Linden zu veranstalten, zurückgewiesen.
VG Berlin, Beschluss vom 17.08.2005, Az: VG 1 A 151.05, Beck Aktuell
Der neue § 130 IV StGB spielt erwartungsgemäß bereits eine große Rolle beim Verbot von Naziversammlungen. Über diese Strafnorm werden in Zukunft noch einige akademische wie auch forensische Debatten entbrennen ...
Das "Stellvertretungs"-Argument kann mich allerdings nicht ganz überzeugen.
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