Die Aufforderung zur Zahlung von Anwaltskosten wegen des Setzens von Hyperlinks auf ausländische Glückspielseiten stellt weiterhin einen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Anwalt neben dem Konzern zusätzlich im Namen weiterer Tochterfirmen tätig wird und auch dafür ein weiteres Honorar verlangt. Dies hat das Landgericht Bielefeld entschieden (Az. 21 S 159/05) und somit die Entscheidung des Amtsgerichts Lübbecke bestätigt.
Noogie Kaufmann auf Heise
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