In Gerichtssälen geschieht es immer wieder, daß ein promovierter Prozeßbeteiligter in Ermangelung besserer Argumente darauf besteht, daß er von den übrigen Prozeßbeteiligten mit dem Doktorgrad angeredet wird, um so von den eigentlichen Problemen des Falles abzulenken. Nicht immer kann der Angesprochene auf die Gepflogenheiten des diplomatischen Dienstes verweisen, wonach es nicht üblich sei, daß Promovierte sich mit dem Doktorgrad anreden. Häufig wird deshalb von Promovierten und Nichtpromovierten die Frage gestellt, ob ein Promovierter einen Anspruch hat, mit dem Doktorgrad angeredet zu werden.RA Dr. Wolfgang Zimmerling hat eine hübsche Ausarbeitung zu diesem brennenden Problem veröffentlicht, auf die mich Leser Hans hingewiesen hat.
Mittwoch, August 03, 2005
Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad
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